Widerrufsbutton Pflicht ab 19. Juni 2026 – Anforderungen

Widerrufsbutton ab 19.06.2026 Pflicht - B2C

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer, die B2C‑Fernabsatzverträge für Waren, Dienstleistungen oder Finanzdienstleistungen schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen. Das gilt insbesondere für Verträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden. Diese können damit die Online-Verträge direkt auf der Webseite, der Verkaufsplattform oder in der App widerrufen. Die gesetzlichen Widerrufsfristen bleiben davon unberührt. Rechtsgrundlage ist der § 356a BGB.

Was ist der „Widerrufsbutton“?

Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion, über die Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag direkt über dieselbe Website oder App widerrufen können, über die der Vertrag zustande kam. Verbraucher sollen damit einen Online-Vertrag ebenso einfach widerrufen können, wie sie diesen geschlossen haben.

Wichtig:

  • Es handelt sich nicht zwingend um einen physischen Button.
  • Ein klar beschrifteter Link kann ausreichen.
  • Entscheidend ist Funktion, Sichtbarkeit und Prozess, nicht das Design.

Ab wann gilt die Widerrufsbutton‑Pflicht?

Stichtag: 19. Juni 2026

Ab diesem Datum muss die elektronische Widerrufsfunktion verfügbar sein, wenn:

  • der Vertrag online geschlossen wurde und
  • ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht

Für welche Unternehmen gilt die Pflicht?

gültig für alle Unternehmen:

Die Unternehmensgröße, Rechtsform oder die Höhe des Umsatzes spielen keine Rolle. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des § 356a BGB gelten für alle Unternehmen.

✅ Widerrufsbutton ist Pflicht bei:

  • Online‑Shops (physische Waren)
  • Online‑Dienstleistungen
  • digitalen Inhalten (z. B. Kurse, Software, Streaming), sofern widerrufsfähig
  • Verträgen über:
    • Websites,
    • Finanzdienstleistungen,
    • Abos,
    • Apps o.ä.,

wenn ein gesetzliches Widerspruchsrecht besteht und es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt.

❌ Keine Pflicht besteht bei:

  • reinen B2B‑Verträgen,
  • Verträgen ohne gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. beim Verkauf von Produkten, die nach individuellen Kundenwunsch hergestellt wurden oder beim aktiven Verzicht auf das Widerrufsrecht durch den Kunden beim Download von digitalen Produkten),
  • Verträgen, die nicht über eine Online‑Benutzeroberfläche geschlossen werden (z. B. Telefon oder im Ladengeschäft).

Welche gesetzlichen Anforderungen muss der Widerrufsbutton erfüllen?

Sichtbarkeit & Verfügbarkeit

Die Widerrufsfunktion muss:

  • gut sichtbar,
  • leicht zugänglich,
  • ständig, während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar,
  • ohne Registrierung oder Login für jeden Kunden nutzbar sein

4.2 Zulässige Beschriftung

Es muss nicht zwingend der klassische Button sein – ein hervorgehobener Link ist ebenfalls möglich.

Die Beschriftung muss eindeutig und unmissverständlich sein.

✅ Zulässig:

  • „Vertrag widerrufen“
  • „Widerruf erklären“

❌ Unzulässig:

  • „Kontakt“
  • „Service“
  • „Stornieren“

Wie ist der technische Ablauf – Zwei‑Stufen‑Verfahren (Pflicht)?

Der Widerruf darf nicht mit einem Klick abgeschlossen sein.

Stufe 1 – Widerruf starten

  • Betätigung der Widerrufsfunktion
    z. B. „Vertrag widerrufen“
  • Möglichkeit zur Eingabe wichtiger Vertragskennzeichen (z.B. Bestellnummer, Mail, Datum usw.) zur eindeutigen Identifikation

Stufe 2 – Widerruf bestätigen

  • zweite Schaltfläche mit eindeutiger Beschriftung
    z. B. „Widerruf bestätigen“
  • Bestätigen/ Versenden des Widerrufs

Danach zwingend:

  • unverzügliche Eingangsbestätigung
  • auf einem dauerhaften Datenträger (typischerweise E‑Mail)
  • mit Datum, Uhrzeit und Inhalt des Widerrufs

Wie ist das Verhältnis zu Widerrufsbelehrung & Datenschutz?

Der Widerrufsbutton ersetzt nicht:

  • das gesetzliche Widerrufsrecht
  • das Muster‑Widerrufsformular
  • die Widerrufsbelehrung

Es sind deshalb weitere Anpassungen sind erforderlich:

  • Widerrufsbelehrung: Hinweis auf die elektronische Widerrufsfunktion
  • Datenschutzerklärung: Information über Datenverarbeitung im Widerrufsprozess

Welche Risiken bestehen bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung?

Bei Nichtumsetzung drohen:

  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
  • Bußgelder
  • erhebliche Rechtsunsicherheiten bei Fristen & Wirksamkeit

Der Widerrufsbutton ist keine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht.

WICHTIG:

Diese allgemeinen Informationen ersetzen nicht eine konkrete rechtliche Prüfung bzw. individuelle Rechtsberatung – deshalb handele jetzt und binde deine Ansprechpartner vor Ort in die Umsetzung ein.

Häufige Fragen (FAQ )

Muss es ein Button sein?
Nein. Auch ein Link ist zulässig, sofern eindeutig beschriftet und leicht auffindbar.


Ist Login erlaubt?
Nein. Die Funktion muss auch für Gastkunden nutzbar sein.


Ersetzt der Button das Widerrufsformular?
Nein. Er ergänzt die bestehenden Widerrufsmöglichkeiten.


Gilt die Pflicht auch für digitale Dienstleistungen?
Ja, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

On top:

Was ist der Unterschied zwischen Widerrufsbutton und Kündigungsbutton?

Der Widerrufsbutton und der Kündigungsbutton verfolgen zwar ein ähnliches Ziel: die Vereinfachung von Verbraucherrechten im Online‑Geschäft. Sie regeln jedoch unterschiedliche Situationen und sind rechtlich strikt zu trennen.

Hier findest du die Unterschiede zusammengefasst:

WiderrufsbuttonKündigungsbutton
📜 Rechtsgrundlage§ 356a BGB§ 312k BGB
🗓 Pflicht seit / abab 19.06.2026seit 01.07.2022
🎯 ZweckRücktritt vom VertragBeendigung eines Vertrags
ZeitpunktKurz nach AbschlussWährend der Laufzeit
🔁 Vertragsstatusneu abgeschlossenlaufend
🔄 Rechtswirkungrückwirkend (ex tunc)für die Zukunft (ex nunc)
👤 AnwendungsbereichB2C‑Online‑VerträgeB2C‑Dauerschuldverhältnisse
🧾 Typische BeispieleOnline‑Kauf, BuchungAbos, Mitgliedschaften
🖱 Verfahren2‑Stufen‑Widerruf2‑Stufen‑Kündigung
🔘 Button‑Text„Vertrag widerrufen“„Verträge hier kündigen“
✉️ BestätigungEingangsbestätigungKündigungsbestätigung
🔁 Ersetzt andere Rechte?❌ Nein❌ Nein

Fazit:

Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB ist ab 19.06.2026 ein verpflichtender Bestandteil des digitalen Verbrauchervertragsrechts.
Egal ob Freiberufler, Solo-Selbstständiger oder Kleinunternehmer – alle Unternehmen sollten ihn als rechtlich relevanten Prozess verstehen und zeitnah handeln.

Rechtssichere Online-Angebote sind unerlässlich für den unternehmerischen Erfolg – genau wie eine passgenaue Strategie.

Autorin: Kerstin Rettig, Inhaberin von unternehmbar,21.04.2026